Teerölimprägnierte alte Eisenbahnschwellen
Giftig und Sondermüll
Hände weg von alten Bahnschwellen
Bahnschwellen aus Holz wurden und werden zum Schutz vor Verrottung und Schädlingsbefall in industriellen Imprägnieranlagen mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt, die das Holz noch witterungsbeständiger und haltbarer machen. Bei Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen von Bahnstrecken ersetzt man vielfach die alten Holzschwellen durch andere Materialien. Manchmal fallen alte Bahnschwellen auch aus der früher noch zulässigen Weiterverwendung als Baumaterial (z. B. bei einer Einzäunung oder als Bodenbelag) an.Teerölhaltige Bahnschwellen sind an den schwarzen, klebrigen Anhaftungen und meist schon am Geruch zu erkennen.
Weiterverwendung von alten Eisenbahnschwellen
Alte, teerölimprägnierte Bahnschwellen fallen gebraucht bei der Sanierung und Instandsetzung von Bahnstrecken an. In der Vergangenheit wurden diese wegen ihrer Langlebigkeit als beliebtes Baumaterial in der Garten- und Reitplatzgestaltung, für Spielplätze oder als Stützmauern wiederverwertet.
Besonders bei unmittelbarem Hautkontakt stellen derart behandelte Hölzer jedoch eine Gefahr für die Gesundheit dar. Teeröle, besonders das darin enthaltene Benzpyren, gelten als krebserregend. Bei Erwärmung, z.B. durch Sonneneinstrahlung, werden die Teerölbestandteile flüssiger und können als klebrig-zähe Masse „ausgeschwitzen“ werden und zu Geruchsbelästigungen führen. Empfindliche Personen reagieren auf Teeröl oft mit Hautreizungen und Atembeschwerden. Auch bei sehr alten Bahnschwellen, die äußerlich keine Teerölanhaftungen zeigen, kann das gefährliche Benzpyren noch nachgewiesen werden.
Für die Weiterverwendung gebrauchter teerölimprägnierter Bahnschwellen in anderen Bereichen gibt es deswegen rechtliche Einschränkungen, weil die Schadstoffe als krebserregend und erbgutverändernd eingestuft wurden. Fallen teerölimprägnierte Bahnschwellen als Abfall an, handelt es sich nach Abfallrecht um gefährlichen Abfall.
So sind die Verwendung in Innenräumen, auf Kinderspielplätzen oder zu sonstigen Zwecken, die zu regelmäßigem menschlichen Hautkontakt führen können, und die Abgabe an private Endverbraucher bereits seit 1991 verboten. Seit dem Jahr 2002 dürfen teerölimprägnierte Altschwellen auch nicht mehr im Garten- und Landschaftsbau eingesetzt bzw. zu diesen Zwecken abgegeben werden. Die mit Teeröl behandelte Bahnschwellen dürfen nur noch ihrem ursprünglichen Zweck gemäß als Bahnschwelle wieder verwendet werden. Das Inverkehrbringen (Verkauf oder sonstige Abgabe) für andere Zwecke ist verboten und stellt einen Straftatbestand dar.
Leider kommt es immer wieder vor, dass alte Bahnschwellen rechtswidrig zum Verkauf oder zur kostenlosen Abgabe angeboten werden, z. B. auch über Internet-Auktionen. Kunden erwerben diese Produkte meist ohne zu wissen, dass sie mit deren Verwendung gegen Gesetze verstoßen und ihre Gesundheit gefährden. Aus Unkenntnis erworbene Bahnschwellen dürfen auf keinen Fall verbaut werden. Man sollte sich an den Händler wenden, ihn auf die Rechtslage aufmerksam machen und eine Rücknahme verlangen.
Die Gefahr einer schädlichen Bodenveränderung oder Verunreinigung des Grundwassers ist nicht sehr hoch, bei langen Expositionszeit aber nicht gänzlich auszuschließen. Der wesentliche Gefährdungspfad ist die Aufnahme von Teerölbestandteilen über direkten Hautkontakt.
Deswegen dürfen solche alten Eisenbahnschwellen auf keinem Fall im Garten verwendet werden, schon gar nicht als Gestaltungselement im oder an einem Teich, da durch das Teeröl das Wasser verschmutzt und vergiftet wird.
Wenn Sie noch alte Bahnschwellen in Ihrem Garten haben, ist es empfohlen, sie zu entsorgen und durch neue, unbehandelte zu ersetzen.
Entsorgung
Haushaltsübliche Mengen von alten Bahnschwellen sind aufgrund ihrer Holzschutzmittelbehandlung kein zugelassener Brennstoff in Kleinfeuerungsanlagen, wie z.B. privaten Holzöfen, ebenso ist ihre Verbrennung im Freien unzulässig. Sie dürfen nur Behandlungsanlagen im Sinne der Altholzverordnung zugeführt werden. Welche Abgabemöglichkeiten bestehen, ist mit der jeweiligen kommunalen Abfallberatung zu klären.
Für die Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen gelten die Anforderungen an die Entsorgung von Altholz nach der Altholzverordnung.